OLG Celle - Beschluss vom 24.03.2003
10 WF 66/03
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1683
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 618 F 4620/01

Streitwert einer Unterhaltsklage

OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 10 WF 66/03

DRsp Nr. 2006/7591

Streitwert einer Unterhaltsklage

1. Der Streitwert einer Klage auf Zahlung laufenden Unterhalts bemißt sich unter Berücksichtigung des Zeitpunkt der Klageerhebung nach den ersten 12 Monaten, für die Unterhalt gewährt wird.2. Der Streitwert wird durch freiwillige Unterhaltszahlungen des Unterhaltsverpflichteten nicht gemindert.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Im vorliegenden Verfahren haben die am ####### und am ####### geborenen Kläger mit am 11. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz um Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nachgesucht, um den Beklagten auf Auskunft sowie Zahlung von - zunächst nur mit einem Mindestbetrag beziffertem - Kindesunterhalt ab Oktober 2001 in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt zahlte der Beklagte wie auch in der Folgezeit freiwillig einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 DM.