AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 12165/02
Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel
KG, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 13 WF 76/03
DRsp Nr. 2005/6994
Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel
Der Streitwert einer Vollstreckungsklage gegen einen Unterhaltstitel bemisst sich trotz uneingeschränkten Klageantrags nur nach dem zur Vollstreckung gestellten Unterhaltsbetrag, wenn erkennbar nur diesem Einwendungen entgegen gesetzt werden sollen.