OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.08.2008
3 WF 178/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, - Vorinstanzaktenzeichen 700 F 386/07

Streitwert eines Scheidungsverfahrens nach Rücknahme des Scheidungsantrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 3 WF 178/08

DRsp Nr. 2009/5325

Streitwert eines Scheidungsverfahrens nach Rücknahme des Scheidungsantrags

1. Zur Festsetzung des Streitwerts für eine Scheidungsverfahren, in dem der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde.

2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt, der Wertfestsetzung im Scheidungsverfahren die Summe des dreimonatigen Einkommens der Parteien zuzüglich 5 % ihres beiderseitigen Vermögens nach Abzug eines Freibetrages von 30.000 Euro zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist nicht herabzusetzen, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird. Die Antragsrücknahme wird vielmehr dadurch berücksichtigt, dass weniger Gebühren anfallen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3;

Gründe:

Die Antragstellerin hat ihren dem Antragsgegner am 10.07.2007 zugestellten Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 07.07.2008 zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 10.885 € festgesetzt.

Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.07.2008 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs.1 Satz 1, 63 Abs.3 Satz 2 GKG).

Die Prozessbevollmächtigte hat ein eigenes Beschwerderecht, soweit sie die Anhebung des Streitwertes anstrebt.