Die Antragstellerin hat ihren dem Antragsgegner am 10.07.2007 zugestellten Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 07.07.2008 zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 10.885 € festgesetzt.
Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.07.2008 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs.1 Satz 1, 63 Abs.3 Satz 2 GKG).
Die Prozessbevollmächtigte hat ein eigenes Beschwerderecht, soweit sie die Anhebung des Streitwertes anstrebt.
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