OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2023
7 WF 9/23
Normen:
§ 485 ZPO;
Fundstellen:
FamRB 2023, 442
FamRZ 2023, 1393
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 FH 2/22

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens betr. die Bewertung einer Immobilie zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 7 WF 9/23

DRsp Nr. 2023/8973

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens betr. die Bewertung einer Immobilie zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens

Der Streitwert für ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, das im Vorfeld eines Zugewinnausgleichsverfahrens eingeleitet wird, orientiert sich in der Regel am Streitwert des güterechtlichen Verfahrens.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Gegenstandswert für das Beweissicherungsverfahren in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 7. September 2022 auf 63.272 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ 485 ZPO;

Gründe

I.