OLG Dresden - Beschluss vom 28.07.2006
20 WF 556/06
Normen:
BGB § 1361b ; KostO § 100 Abs. 3 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 234
NJ 2006, 469
OLGReport-Dresden 2006, 874
Vorinstanzen:
AG Stollberg, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 55/06

Streitwert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit

OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 20 WF 556/06

DRsp Nr. 2006/23256

Streitwert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit

»Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß § 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert (§ 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet eine entsprechende Anwendung vom § 100 Abs. 3 Satz 2 KostO aus, weil die seit dem 01.08.2001 geltende Gesetzesfassung keine Regelungslücke erkennen lässt.«

Normenkette:

BGB § 1361b ; KostO § 100 Abs. 3 S. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Streitwertbeschluss, mit dem das Familiengericht den Wert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB auf das 12fache der monatlichen Kaltmiete der Immobilie festgelegt hat. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber nur die 6fache Miete, die sie zudem auf einen niedrigeren Monatsbetrag schätzt, für maßgeblich.

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Die Annahme des Familiengerichts, die Monatsmiete des Anwesens (Einfamilienhaus mit Garage in ländlicher Lage auf 810 m² großem Grundstück) sei mit insgesamt 800,00 EUR zu bewerten, hält sich im Rahmen eines sachgerechten Schätzungsermessens. Den vom Familiengericht festgesetzten Gegenstandswert erachtet der Senat auch im Übrigen für zutreffend.