Das Verfahren über den eine Rechtspflegererinnerung gemäß §
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
1.
Die Beteiligten sind Eltern zweier Kinder, geboren in den Jahren 2005 und 2008. Seit Sommer 2012 praktizieren sie bei der Betreuung der Kinder ein sog. Wechselmodell, d. h. die Kinder werden jeweils wochenweise von der Mutter bzw. vom Vater betreut. Die Bewertung des Umfangs der Betreuungsanteile ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragsgegnerin bezieht Kindergeld für den jüngeren Sohn N. Der Antragsteller begehrt seine Bestimmung als Bezugsberechtigter des Kindergeldes für den älteren Sohn G. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen.
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