OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.01.2000
2 WF 7/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 419

Streitwert; Folgesache; Anhörung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 2 WF 7/00

DRsp Nr. 2000/9290

Streitwert; Folgesache; Anhörung

»Werden in einem nach dem 1.7.1998 eingeleiteten Scheidungsverfahren, in dem keiner der Eheleute Antrag nach § 623 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Regelung der elterlichen Sorge) gestellt hat und auch kein Fall des Tätigwerdens des Familiengerichts von amtswegen gegeben ist (§ 1666 BGB), die Eheleute zur elterlichen Sorge anhört und das Jugendamt informiert, erhöht sich der Streitwert für das Scheidungsverfahren nicht. Eine Folgesache elterliche Sorge ist in diesem Fall, in dem die Eltern lediglich im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur elterlichen Sorge anhört wurden, nicht anhängig geworden.«

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien war beim Amtsgericht - Familiengericht - K das Scheidungsverfahren mit der Folgesache Versorgungsausgleich anhängig. Bzgl. der gemeinsamen Kinder der Parteien wurden keine Sorgerechtsanträge gestellt. Das Familiengericht hat durch Beschluß vom 20.9.1999 den Streitwert für die Ehesache auf insgesamt 13.500.- DM, für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 3.133,46 DM festgesetzt.