OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 13 UF 608/99
DRsp Nr. 2000/8897
Streitwert für abgetrennte Folgesache
»Im Fall der Abtrennung einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 3 u. 2 KostO ( Regelwert 5000 DM).«
Der Streitwert ist nach § 30 Abs. 3, Abs. 2KostO zu bestimmen, da es sich um eine selbständige nicht vermögensrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
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