OLG München - Beschluss vom 09.11.2004
12 WF 1676/04
Normen:
GKG § 17 § 71 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1766
OLGReport-München 2005, 115
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 981/01

Streitwert für ein Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt

OLG München, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 12 WF 1676/04

DRsp Nr. 2005/14052

Streitwert für ein Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt

Der Streitwert im Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt ist nach dem zu zahlenden Regelbetrag ohne den Kindergeldanteil zu berechnen.

Normenkette:

GKG § 17 § 71 ;

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte die Abänderung einer Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes Rosenheim vom 9.4.1996 und eines Beschlusses des AG Nürnberg vom 4.8.1999 dahingehend, dass er statt 172 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindesgeldes nur noch den Regelbetrag der jeweiligen Altersstufe nach § 1 der RegelbetragsVO abzüglich anrechenbares Kindergeld, derzeit somit Euro 241 zu bezahlen hat.

Das AG Rosenheim hat mit Beschluss vom 30.9.2004 den Streitwert für das Verfahren auf Euro 1.261 festgesetzt, den es wie folgt berechnete: 172 % des Regelbetrags = Euro 338; Streitwert 13 x (Euro 338,00 - Euro 241).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen Beschluss am 11.10.2004 Beschwerde eingelegt, der das AG Rosenheim nach Anhörung des Vertreters des Beklagten mit Beschluss vom 29.10.2004 nicht abgeholfen hat.