Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6-Erbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Feststellungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des Grundstücks, trifft auch für das Revisionsverfahren zu.
Streitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehenden nachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a VermG, sondern nur die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 VermG, die allein von ihrer Stellung als Miterbin, nicht aber vom Inhalt der geschuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Ganzes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann ihrerseits die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß.
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