BGH - Beschluß vom 10.09.2001
IV ZR 277/00
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
VIZ 2001, 681

Streitwert für Feststellungsklage gegen einen Miterben

BGH, Beschluß vom 10.09.2001 - Aktenzeichen IV ZR 277/00

DRsp Nr. 2001/13567

Streitwert für Feststellungsklage gegen einen Miterben

Der Streitwert für eine Feststellungsklage gegen einen Miterben mit dem Ziel, daß festgestellt wird, daß dieser nicht Erbe ist, richtet sich nach dem Wert dessen Erbteils, der im Falle des Obsiegens den Klägern zufällt, vermindert um einen Abschlag für die Feststellung.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6-Erbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Feststellungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des Grundstücks, trifft auch für das Revisionsverfahren zu.

Streitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehenden nachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a VermG, sondern nur die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 VermG, die allein von ihrer Stellung als Miterbin, nicht aber vom Inhalt der geschuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Ganzes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann ihrerseits die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß.