Der Streitwert für einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verursachung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist nach § 3 ZPO zu schätzen; Anhaltspunkte für diese Schätzung sind die vermutliche Dauer der Unterhaltspflicht und die Höhe der geschuldeten monatlichen Zahlungen (BGH, Beschl. v. 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197).
1. Das Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer des Klägers zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert für den Berufungsantrag zu 1), mit dem Ersatz der monatlichen Unterhaltsleistungen für die Zeit von April 1995 bis einschließlich Februar 1997 verlangt worden ist, gemäß der bezifferten Forderung mit 36.753 DM anzusetzen ist.
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