OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.04.1997
2 WF 39/97
Normen:
ZPO § 12 Abs. 2 S. 2 ; ital. Codice civile Art. 151 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 136
OLGReport-Karlsruhe 1998, 88
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 250/96

Streitwert für Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 2 WF 39/97

DRsp Nr. 1997/7658

Streitwert für Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht

Der Senat erachtet für Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht (Art. 151 c. c.) nur einen Bruchteil des Streitwertes einer Ehesache nach deutschem Recht (12 Abs. 2 S. 2 GKG) für angemessen, der in der Regel für Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten mit 50 % zu bewerten ist.

Normenkette:

ZPO § 12 Abs. 2 S. 2 ; ital. Codice civile Art. 151 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Sinsheim hat durch Beschluß vom 28.02.1997 den Streitwert für das vorliegende Hauptsacheverfahren auf gerichtlichen Ausspruch der Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht auf 50 % des gem. § 12 Abs. 2 GKG nach deutschem Scheidungsrecht maßgebenden Wertes festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg.

Teilweise wird in der Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, bei einer nach ausländischem materiellen Recht zu beurteilenden Ehesache sei bei der Streitwertbemessung regelmäßig ein Zuschlag wegen des Umfanges und der Schwierigkeit der Sache geboten (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1984, 899; Rahm/Künkel, Verfahren in Familiensachen, VIII/163).