I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Sinsheim hat durch Beschluß vom 28.02.1997 den Streitwert für das vorliegende Hauptsacheverfahren auf gerichtlichen Ausspruch der Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht auf 50 % des gem. § 12 Abs. 2 GKG nach deutschem Scheidungsrecht maßgebenden Wertes festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg.
Teilweise wird in der Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, bei einer nach ausländischem materiellen Recht zu beurteilenden Ehesache sei bei der Streitwertbemessung regelmäßig ein Zuschlag wegen des Umfanges und der Schwierigkeit der Sache geboten (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1984, 899; Rahm/Künkel, Verfahren in Familiensachen, VIII/163).
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