OLG München - Beschluss vom 15.11.2004
12 WF 1709/04
Normen:
KostO § 100 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1002
OLGReport-München 2005, 80
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1157/04

Streitwert für Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung

OLG München, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 12 WF 1709/04

DRsp Nr. 2005/7570

Streitwert für Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung

Der Streitwert im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens ist gem. § 100 Abs. 3 KostO nach dem einjährigen Mietwert der Wohnung zu bemessen.

Normenkette:

KostO § 100 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragt während des Getrenntlebens der miteinander verheirateten Parteien die Zuweisung der Ehewohnung.

Das AG Landshut hat mit Beschluss vom 14.10.2004 den Gegenstandswet des Verfahrens aus Euro 5.400 festgesetzt mit der Begründung, dass hierfür der Jahreswert der Kaltmiete maßgeblich sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.10.2004 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert auf Euro 2.700 festzusetzen. Er meint, es sei nur der 6-monatige Mietzins maßgeblich.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.10.2004 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthafte, und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat schließt sich der nunmehr überwiegenden Auffassung an, dass auch während des Getrenntlebens der Ehegatten der einjährige Mietwert für die Zuweisung der Ehewohnung maßgeblich ist. Hierfür streiten die besseren Argumente.