OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2006
4 WF 10/06
Normen:
KostO § 100 Abs. 3 S. 1 § 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 234
OLGReport-Köln 2006, 536
Vorinstanzen:
AG Eschweiler - 13 F 128/04 - 15.12.2005, 10.1.2006,

Streitwert im Hausratverfahren nach Verkehrswert

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 4 WF 10/06

DRsp Nr. 2006/21036

Streitwert im Hausratverfahren nach Verkehrswert

»1. Im Hauratsteilungsverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO nach dem Verkehrswert des gesamten Hausrates, wie er zur Verteilung ansteht und nicht nach dem subjektiven Leistungsinteresse des Antragstellers, wie er sich aus dem Antrag in Verbindung mit dessen Begründung ergibt. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller vor dem Familiengericht "Klage" auf Zuweisung des gesamten Hausrats an die Antragsgegnerin sowie Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin begehrt und in der Begründung der Antragsschrift den von ihm angenommenen Mindestwert des streitgegenständlichen Hausrates mit einem deutlich über dem Verkehrswert liegenden Betrag beziffert.2. Es handelt sich nämlich nicht um ein Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, dessen Wert sich grundsätzlich nach den gestellten Leistungsanträgen bemisst, sondern es bleibt trotz der Falschbezeichnung ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach der Systematik der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in der Regel der Gegenstandswert nämlich nicht nach dem subjektiven Leistungsinteresse eines Beteiligten, sondern nach dem Hauptgegenstand des Geschäfts bestimmt (vgl. § 18 KostO). Eine anderweitige gesetzliche Regelung ist für das Hausratsverfahren nicht gegeben.«

Normenkette:

KostO § 100 Abs. 3 S. 1 § 18 ;