OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.08.2006
16 WF 82/06
Normen:
GKG § 48 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1035
FamRZ 2007, 163
OLGReport-Karlsruhe 2006, 927
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 376/04

Streitwert im Scheidungsverfahren bei Regelung des Umgangs für mehrere Kinder

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 16 WF 82/06

DRsp Nr. 2007/19366

Streitwert im Scheidungsverfahren bei Regelung des Umgangs für mehrere Kinder

»Betrifft eine Scheidungsfolgensache mehrere Kinder, ist der Streitwert (900 EUR) nur dann zu erhöhen, wenn dies auch Einfluss auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache hat.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den zu dem der anderen Angelegenheiten hinzu zu addierenden Streitwert für die Folgesache: Umgang des Vaters mit den Kindern P., geboren am ... 1998, und J., geboren am ... 2002, auf 900 EUR festgesetzt. In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen zutreffend die Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts in der Ehesache, ohne anzugeben, welchen Betrag er statt der vom Amtsgericht angenommenen 5.950 EUR für richtig hält. Den Wert für die Folgesache Umgang möchte er, da der Umgang mit zwei Kindern zu regeln gewesen sei, mit zweimal 900 EUR festgestellt sehen. Die allein in letzterem Punkt eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.

In § 48 Abs. 2 und Abs. 3 GKG ist bestimmt:

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.