OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.02.2000
18 WF 496/99
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG (1975) § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 32 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; HausratsVO § 21 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 873/98

Streitwert in Ehesachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 18 WF 496/99

DRsp Nr. 2000/9591

Streitwert in Ehesachen

1. Der Streitwert einer Ehesache kann nicht ausschließlich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Parteien festgesetzt werden, sondern ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu bestimmen.2. Der Umstand, dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, zeigt, dass die Einkommensverhältnisse der Parteien an der unteren Grenze liegen. Hinzu kommt, dass der Umfang der Scheidungssache denkbar gering war und deshalb keine Erhöhung des Mindeststreitwerts rechtfertigt

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG (1975) § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 32 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; HausratsVO § 21 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.