OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.01.2000
18 WF 579/99
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1518
OLGReport-Stuttgart 2000, 170
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 713799

Streitwert in Familiensachen - Einkommensverhältnisse der Parteien - Ermessen des Familiengerichts - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung - Mindeststreitwert

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 18 WF 579/99

DRsp Nr. 2001/3518

Streitwert in Familiensachen - Einkommensverhältnisse der Parteien - Ermessen des Familiengerichts - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung - Mindeststreitwert

1. Auch wenn § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ohne Ermessensspielraum für das Familiengericht festschreibt, dass die Einkommensverhältnisse der Parteien nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute zu bestimmen sind, bedeutet dies nicht , dass dieser Berechnungsfaktor stets unverändert ist, sondern nur, dass von ihm als Ausgangsgröße bei der Festsetzung des Streitwerts nach S. 2 auszugehen ist.2. Vielmehr erlauben sowohl die Umstände des Einzelfalls als auch die sachgemäße Ausübung des dem Familiengericht eingeräumten Ermessens nach der gesetzlichen Regelung eine Anpassung des Streitwerts sowohl in der Form einer Erhöhung als auch einer Herabsetzung bis auf den Mindeststreitwert von 4.000 DM.3. Bei der Ausübung seines Ermessens ist es dem Familiengericht nicht verwehrt, auch die Einschätzung der Eheleute ihrer finanziellen Lage zu berücksichtigen (hier: Beide Eheleute beantragen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung)4. Auch wenn prozesskostenhilferechtlich mannigfaltige Absetzungen vorzunehmen sind, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, da streitwertrechtlich auch die Vermögensverhältnisse und die finanziellen Belastungen zu berücksichtigen sind.