BFH - Beschluss vom 20.10.2005
III S 20/05
Normen:
EStG § 66 Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2733
BFH/NV 2006, 200
BFHE 211, 267
BStBl II 2006, 77
DB 2005, 2730
DStRE 2006, 82
FamRZ 2006, 122
NJW 2006, 256
Vorinstanzen:
BFH, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 181/04

Streitwert in Kindergeldsachen; Fortsetzungsfeststellungsklage

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen III S 20/05

DRsp Nr. 2005/19879

Streitwert in Kindergeldsachen; Fortsetzungsfeststellungsklage

»Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten bleiben außer Betracht.«

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat vier Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die beiden älteren Kinder F und J ab 1. Januar 1998 bzw. 1. Januar 2001 auf. Dadurch minderte sich das Kindergeld für die beiden jüngeren Kinder.

Den verspäteten Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid verwarf die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2003 als unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers ging beim Finanzgericht (FG) am 26. Februar 2003 ein.