I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat vier Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die beiden älteren Kinder F und J ab 1. Januar 1998 bzw. 1. Januar 2001 auf. Dadurch minderte sich das Kindergeld für die beiden jüngeren Kinder.
Den verspäteten Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid verwarf die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2003 als unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers ging beim Finanzgericht (FG) am 26. Februar 2003 ein.
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