OLG Hamburg - Beschluss vom 24.09.2001
12 WF 129/01
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 § 15 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1136
OLGReport-Hamburg 2002, 27
Vorinstanzen:
FG Hamburg-Altona - 352 F 20/98 ,

Streitwert in Unterhaltssachen - Rechtskraft der Scheidung während Verfahren über Trennungsunterhalt - tatsächliches Unterhaltsbegehren

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 12 WF 129/01

DRsp Nr. 2001/13896

Streitwert in Unterhaltssachen - Rechtskraft der Scheidung während Verfahren über Trennungsunterhalt - tatsächliches Unterhaltsbegehren

»Tritt die Rechtskraft der Scheidung noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreits ein und ist deshalb der Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird, geringer als ein Jahr, bestimmt der Streitwert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nicht nach dem Jahresbetrag des monatlich verlangten Unterhalts, sondern nach dem Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 § 15 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Verlangt war monatlicher Getrenntlebensunterhalt in Höhe von DM 722 ab Rechtshängigkeit, die am 6.4.98 eingetreten ist. Die Ehe der Parteien ist seit 13.8.98 rechtskräftig geschieden.

Der Streitwert für die Klage vom 15.1.98 bemißt sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Zeitraum 6.4.98 bis 13.8.98 und beträgt daher DM 3.080,54.

Ob der Streitwert eines Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt gemäß § 17 Abs.1 GKG auch dann auf den Jahresbetrag der geforderten Leistung festzusetzen ist, wenn im Ergebnis Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet wird, ist streitig.