OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.05.2000
2 WF 67/00
Normen:
BGB §§ 1612b 1612c ; GKG (1975) § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 254
OLGReport-Karlsruhe 2001, 152

Streitwert; Kindesunterhalt; Kindergeld

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 67/00

DRsp Nr. 2001/9487

Streitwert; Kindesunterhalt; Kindergeld

»Bei der Streitwertfestsetzung für den Kindesunterhalt ist das anteilige Kindergeld vom Tabellenunterhalt abzuziehen, da es den Parteien maßgeblich darauf ankommt, welcher Unterhaltsbetrag letztlich geschuldet wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1612b 1612c ; GKG (1975) § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Die am 2.5.1989 geborene Klägerin hat - zunächst im Wege des vereinfachten Verfahrens - mit am 19.7.1999 eingegangenem Antrag die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 150 % des Regelbetrages der entsprechenden Altersstufe der RegelbetragsVO abzüglich des anteiligen Kindergeldes, welches die Mutter in Höhe von 250 DM monatlich erhält, ab 1.7.1999 beantragt. Nach Beendigung des streitigen Verfahrens hat das Familiengericht durch Beschluß vom 28.4.2000 den Streitwert auf 6.264 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, mit der sie die Festsetzung eines Streitwerts von 7.764 DM (Jahresbetrag von 150 % nach der RegelbetragsVO) begehrt. Das anteilige Kindergeld sei nicht abzuziehen, da es Schwankungen unterworfen sei und auch ganz wegfallen könne.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.