OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2006
6 WF 175/06
Normen:
GKG § 42 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 749
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 225/06

Streitwert nach § 42 GKG bei Trennungsunterhalt - Ansatz des Jahreswertes bei noch nicht absehbarer Rechtskraft des Scheidungsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 6 WF 175/06

DRsp Nr. 2007/16123

Streitwert nach § 42 GKG bei Trennungsunterhalt - Ansatz des Jahreswertes bei noch nicht absehbarer Rechtskraft des Scheidungsverfahrens

»Aus dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass allein bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder anfänglich bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen kann. Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.«

Normenkette:

GKG § 42 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist durch die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts mit einem Betrag von mehr als 200,-- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) beschwert. Der Differenzbetrag, der sich aus der Vergütung des Rechtsanwaltes im Falle des Bestandes der vorliegenden Streitwertfestsetzung und der Vergütung unter Zugrundelegung des geforderten Streitwertes ergibt, überschreitet noch jenen Mindestbetrag.