Die Beschwerde ist zulässig.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist durch die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts mit einem Betrag von mehr als 200,-- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) beschwert. Der Differenzbetrag, der sich aus der Vergütung des Rechtsanwaltes im Falle des Bestandes der vorliegenden Streitwertfestsetzung und der Vergütung unter Zugrundelegung des geforderten Streitwertes ergibt, überschreitet noch jenen Mindestbetrag.
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