Der Verfahrensswert des Beschwerdeverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 01.09.2011 auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Eine Beschwerde gegen den am 25.05.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Paderborn (87 F 58/11) wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
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