OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2011
6 UF 153/11
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 58/11

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 6 UF 153/11

DRsp Nr. 2013/7067

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

1. Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. 2. Zur Bewertung des Zeitaufwandes des Verpflichteten kann grundsätzlich auf den Stundensatz zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde.

Tenor

Der Verfahrensswert des Beschwerdeverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 01.09.2011 auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

Eine Beschwerde gegen den am 25.05.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Paderborn (87 F 58/11) wird nicht zugelassen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe