BGH - Beschluß vom 04.06.2003
XII ZB 22/02
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1070
BGHZ 155, 127
FuR 2003, 410
JR 2004, 244
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Borken,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 04.06.2003 - Aktenzeichen XII ZB 22/02

DRsp Nr. 2003/9919

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

»a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Auskunftspflicht (im Anschluß an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316). b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin verfolgt im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich.

Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Antragsteller durch Teilurteil, "der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 16.02.2000 durch Übergabe eines von ihm zu unterschreibenden Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen".