OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2014
8 UF 45/14
Normen:
ZPO § 3; FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 338/13

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 8 UF 45/14

DRsp Nr. 2015/5274

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Der Wert einer Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunfts- und Belegerteilung bemisst sich abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies wird bei einer Verpflichtung zur Auskunft bezogen auf den Zeitpunkt des Todesfalls in der Regel 600 EUR nicht überschreiten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.02.2014 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf vom 15.01.2014 (9 F 338/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleichsansprüche nach den §§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB geltend.

Die Antragstellerin war mit dem am 15.7.2012 verstorbenen C verheiratet. Antragstellerin und Erblasser lebten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit langem getrennt.

Die Antragsgegnerin ist die Tochter des Erblassers aus einer früheren Ehe des Erblassers. Mit Testament vom 30.7.2002 setzte der Erblasser die Antragsgegnerin als Erbin ein und bestimmte, dass die Antragstellerin nur den Pflichtteil erhalten solle.