Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.02.2014 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf vom 15.01.2014 (9 F 338/13) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin macht im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleichsansprüche nach den §§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB geltend.
Die Antragstellerin war mit dem am 15.7.2012 verstorbenen C verheiratet. Antragstellerin und Erblasser lebten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit langem getrennt.
Die Antragsgegnerin ist die Tochter des Erblassers aus einer früheren Ehe des Erblassers. Mit Testament vom 30.7.2002 setzte der Erblasser die Antragsgegnerin als Erbin ein und bestimmte, dass die Antragstellerin nur den Pflichtteil erhalten solle.
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