OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2014
12 UF 75/14
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 79/13

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 12 UF 75/14

DRsp Nr. 2016/2371

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft richtet sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand, die Zeit und die Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. 2. Soweit ein Freiberufler zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen verpflichtet worden ist, wird der hierfür erforderliche Aufwand den Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG (600 EUR) in der Regel nicht überschreiten. Dabei ist davon auszugehen, dass etwa die Gewinnermittlung aus der beruflichen Tätigkeit schon aus steuerlichen Gründen bereits ermittelt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Er begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Kindesunterhalt.