BGH - Beschluß vom 23.01.1986
V ZR 119/85
Normen:
BGB § 912, § 1004 Abs.2; ZPO § 3, § 7 ;
Fundstellen:
DRsp IV(408)158c
JZ 1986, 649
MDR 1986, 663
Rpfleger 1986, 277
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Streitwertbemessung bei Klage auf Beseitigung eines Überbaus

BGH, Beschluß vom 23.01.1986 - Aktenzeichen V ZR 119/85

DRsp Nr. 1992/3953

Streitwertbemessung bei Klage auf Beseitigung eines Überbaus

»Der Wert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus richtet sich nach § 3, nicht nach § 7 ZPO

Normenkette:

BGB § 912, § 1004 Abs.2; ZPO § 3, § 7 ;

Gründe:

Die Klägerin hat Beseitigung einer an das Einfamilienhaus der Beklagten angebauten Pergola, die auf eine Länge von 13,88 m 1,47 m tief in das Grundstück der Klägerin hineinragt, verlangt. Die Beklagte ist in den Instanzen antragsgemäß verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde auf 8 000 DM festgesetzt.