FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.10.2000
9 K 205/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
EFG 2001, 235
StE 2001, 41

Streitwertbemessung in Kindergeldsachen - Berücksichtigung familienbezogener Anteile beamtenrechtlicher Bezüge

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 9 K 205/00

DRsp Nr. 2004/15968

Streitwertbemessung in Kindergeldsachen - Berücksichtigung familienbezogener Anteile beamtenrechtlicher Bezüge

»Die familienbezogenen Anteile beamtenrechtlicher Bezüge sind bei der Bemessung des Streitwerts in Kindergeldsachen nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert durch das Gericht festzusetzen, weil der Bevollmächtigte des Klägers (Kl) dies beantragt hat.

Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; der Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen.