OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.08.2005
6 WF 41/05
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 (a.F.) § 42 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 924
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 93/04

Streitwertbemessung in Unterhaltssache - Abänderungsklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 6 WF 41/05

DRsp Nr. 2005/17806

Streitwertbemessung in Unterhaltssache - Abänderungsklage

»Zum Einfluss einer Klageerhöhung auf die Berechnung des Streitwerts einer Unterhaltsklage nach § 42 GKG

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 (a.F.) § 42 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 11. November 2003 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken einen Vergleich - 39 F 262/03 -, worin der Kläger sich verpflichtete, an die Beklagte monatlich Kindesunterhalt für seine Kinder L. und P. in Höhe von je 249 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 507 EUR, insgesamt also monatlich 1.005 EUR, zu zahlen. In dem vorliegenden Verfahren reichte der Kläger am 29. Januar 2004 eine Klage ein, mit der er die Abänderung des Vergleichs dahingehend begehrte, dass er ab Januar 2004 nur noch monatlich Kindesunterhalt in Höhe von je 159,05 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 331,82 EUR zu zahlen hat. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.