OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2006
10 WF 83/06
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 ; GKG § 6 Abs. 1 § 42 Abs. 1, Abs. 5 § 63 § 68 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1999
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 963/04

Streitwerterhöhung nach zu niedrig angesetzter Unterhaltsrente - Eigenes Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 10 WF 83/06

DRsp Nr. 2007/16058

Streitwerterhöhung nach zu niedrig angesetzter Unterhaltsrente - Eigenes Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten

1. Wird in der Klageschrift eine höhere Unterhaltsrente beantragt, als im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugrundegelegt, ist für die Streitwertberechnung vom höheren Antrag auszugehen, es sei denn, die Klage ist ausdrücklich bedingt erhoben worden in Abhängigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2. Dem Prozessbevollmächtigten steht bei zu niedrigem Ansatz des Streitwertes ein eigenes Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG zu.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 ; GKG § 6 Abs. 1 § 42 Abs. 1, Abs. 5 § 63 § 68 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (vgl. Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt aus § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 68 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 22).

Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist für das Hauptsacheverfahren anderweitig auf 6.020 EUR, für das Verfahren über die einstweilige Anordnung anderweitig auf 3.010 EUR festzusetzen.