Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (vgl. Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt aus § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 68 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 22).
Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist für das Hauptsacheverfahren anderweitig auf 6.020 EUR, für das Verfahren über die einstweilige Anordnung anderweitig auf 3.010 EUR festzusetzen.
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