OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.2006
11 WF 333/05
Normen:
GKG § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 S. 1 § 68 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 718
OLGReport-Hamm 2006, 241
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 217/05

Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren: Berücksichtigung von Wohngeld, von Unterhaltsansprüchen sowie von Kindergeld

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 11 WF 333/05

DRsp Nr. 2006/2809

Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren: Berücksichtigung von Wohngeld, von Unterhaltsansprüchen sowie von Kindergeld

»1. Wohngeld ist als Einkommen gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung eine Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. 2. Für unterhaltsberechtigte Kinder ist vom Gesamteinkommen ein Pauschalbetrag von 300 Euro pro Kind abzusetzen. Kindergeld ist dagegen als Einkommen zu berücksichtigen. 3. Schulden der Parteien sind abzusetzen, soweit diese tatsächlich ratenweise zurückgezahlt werden.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 S. 1 § 68 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde, mit der die Rechtsanwälte der Antragsgegnerin die Erhöhung des Streitwerts für die Ehescheidung von 2.000,- EUR auf 4.670,40 EUR erstreben, ist gemäß § 68 GKG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,- EUR überschritten, der sich nach der Differenz richtet, die sich ergibt, wenn man die Wahlanwaltsgebühren nach dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert vergleicht.