OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.05.2000
2 WF 57/00
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 152

Studium; angemessene Vorbildung zum Beruf; berufsqualifizierender Abschluß; Studium von Nebenfächern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 57/00

DRsp Nr. 2001/9493

Studium; angemessene Vorbildung zum Beruf; berufsqualifizierender Abschluß; Studium von Nebenfächern

»Eine Unterhaltspflicht für ein Studium des Kindes besteht nur, wenn damit im Sinne einer angemessenen Vorbildung zum Beruf ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht werden kann. Ein Studium von Nebenfächern, welches mit der Hoffnung auf einen späteren Quereinstieg in das gewünschte Hauptfach verbunden ist, selbst aber keinen berufsqualifizierenden Abschluß ermöglicht, reicht hierfür, mangels konkreter zeitlicher Aussicht für die Immatrikulation in dem Hauptfach, nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf Ausbildungsunterhalt gegen ihren Vater. Sie ist dessen am 7.12.1978 geborene Tochter aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit Frau K.