KG - Urteil vom 19.06.2001
13 UF 59/01
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 253 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 260 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 86
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 147 F 7385/00

Stufenklage bei mittelbarem Auskunftsbegehren

KG, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 13 UF 59/01

DRsp Nr. 2002/5392

Stufenklage bei mittelbarem Auskunftsbegehren

1. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht unmittelbar dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen für seine Rechtsverfolgung schaffen soll.2. Ist ein Auskunftsbegehren auf die Mitteilung des Bestehens oder Nichtbestehens eines eheähnlichen Verhältnisses und somit auf die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerichtet, ist das Bestehen eines eigenen Rechtsschutzinteresses fraglich.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 253 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 260 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Soweit der Kläger sein Auskunftsbegehren im Wege der Stufenklage geltend macht, ist es unzulässig.