BayObLG - Beschluß vom 07.06.2000
3Z BR 121/00
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, § 1836a, § 1908e; FGG § 67 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 181
BayObLGZ 2000 Nr. 33
BayObLGZ 2000, 162
FamRZ 2000, 1301
Rpfleger 2000, 453
Vorinstanzen:
LG München 1 - 13 T 3962/00 ,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 706 XVII 6244/98

Stundensatz des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger

BayObLG, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 121/00

DRsp Nr. 2000/6545

Stundensatz des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger

»Die Regelung, wonach ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m § 1 BVormVG einen Stundensatz von 60 DM erhält, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, § 1836a, § 1908e; FGG § 67 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; BVormVG § 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist seine Mutter als Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfaßt u. a. die Vermögenssorge. Die Betreuerin hatte vor, für ihren Sohn ein Anwesen zu erwerben und machte hierzu detaillierte Finanzierungsvorschläge. Da der Betroffene aufgrund seiner Hirnschädigung den beabsichtigten Kaufvertrag und die zukünftigen finanziellen Verpflichtungen nicht zu beurteilen vermag, bestellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 19.11.1999 einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger. Nach Besprechung mit der Betreuerin und Prüfung der Unterlagen sprach sich dieser für eine Genehmigung des notariellen Kaufvertrags samt Nebenurkunden aus. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde erteilt.