I. Die mittellose Betroffene, die seit Januar 2003 von einer Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) rechtlich betreut wird, mietete mit Untermietvertrag vom 01./09.10.2000 von der örtlichen Diakonie eine Wohnung an und vereinbarte mit dieser zugleich, dass sie von deren Mitarbeitern - tatsächlich - betreut wird.
Mit Schreiben vom 20.12.2005 beantragte der Beteiligte zu 1) für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2005 eine Vergütung in Höhe von 351,75 EUR, mit einem Ansatz von 3,5 Stunden pro Monat.
Das Amtsgericht folgerte aus der Wohn- und Betreuungssituation der Betroffenen, dass diese heimmäßig betreut und aufgenommen sei, und setzte mit Beschluss vom 04.01.2006 die Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von 2 Stunden pro Monat in Höhe von 201,00 EUR fest.
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