OLG Dresden - Beschluss vom 21.04.2006
3 W 446/06
Normen:
VBVG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 499
Vorinstanzen:
LG Bautzen, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5/06
AG Kamenz, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 165/93

Stundensatz für die Betreuung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 3 W 446/06

DRsp Nr. 2007/11356

Stundensatz für die Betreuung

Eine Einrichtung des Betreuten Wohnens fällt nur dann unter den Begriff des Heims i.S. von § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG, wenn Eltern oder pflegebedürftige Menschen Wohnraum mietweise überlassen wird und mit der mietweisen Wohnraumüberlassung eine Betreuung rechtlich verbunden wird, die derjenigen des Heimgesetzes entspricht. Ist erhöhter Betreuungsbedarf nicht vertraglich abgesichert, so liegt keine Heimunterbringung vor.

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die mittellose Betroffene, die seit Januar 2003 von einer Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) rechtlich betreut wird, mietete mit Untermietvertrag vom 01./09.10.2000 von der örtlichen Diakonie eine Wohnung an und vereinbarte mit dieser zugleich, dass sie von deren Mitarbeitern - tatsächlich - betreut wird.

Mit Schreiben vom 20.12.2005 beantragte der Beteiligte zu 1) für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2005 eine Vergütung in Höhe von 351,75 EUR, mit einem Ansatz von 3,5 Stunden pro Monat.

Das Amtsgericht folgerte aus der Wohn- und Betreuungssituation der Betroffenen, dass diese heimmäßig betreut und aufgenommen sei, und setzte mit Beschluss vom 04.01.2006 die Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von 2 Stunden pro Monat in Höhe von 201,00 EUR fest.