BVerfG - Beschluß vom 27.03.2001
1 BvR 356/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Ausschluss der Anrechnung von Kindergeld

BVerfG, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 356/01

DRsp Nr. 2001/8641

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Ausschluss der Anrechnung von Kindergeld

Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Neuregelung der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes gem. § 1612b Abs. 5 BGB ist unzulässig, da dem Barunterhaltspflichtigen offensteht, Einwendungen gegen die Art und Höhe der Kindergeldanrechnung sowohl im Rahmen einer Leistungs-, Abänderungs- oder Feststellungsklage als auch im vereinfachten Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung oder zur Abänderung von Unterhaltstiteln geltend zu machen. Dass der Unterhaltspflichtige zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen oder schon jetzt zu Dispositionen veranlasst würde, die er später nicht mehr korrigieren könnte, ist nicht ersichtlich.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung.