OLG Köln - Urteil vom 07.04.1997
16 U 90/96
Normen:
BGB § 1600m;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 696

Substantiierungspflicht des Anfechtenden

OLG Köln, Urteil vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 16 U 90/96

DRsp Nr. 1997/9464

Substantiierungspflicht des Anfechtenden

»Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Kindschaftsprozeß (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO), der das Gericht verpflichtet, alle Beweise zu erheben, die zur möglichen sicheren Klärung der Vaterschaft führen, ist das Gericht nicht gehalten, alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen oder gänzlich substanzlosen, nicht auf konkrete Vorfälle oder auf konkrete im Hinblick auf die Haupttatsache schlüssige Indizien gestützten Prozeßbehauptungen des Klägers nachzugehen. Der die Anerkennung der Vaterschaft oder die Ehelichkeit anfechtende Mann, kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werden ergeben, daß er nicht der Vater sei (gefestigte Rechtsprechung des Senats; gleichlautend auch Beschluß vom 7.5.1997 - 16 W 20/97).«

Normenkette:

BGB § 1600m;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.