OVG Hamburg - Urteil vom 31.05.2016
4 Bf 58/13
Normen:
KibeG § 6 Abs. 2; KibeG § 7 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c); SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB III § 138 Abs. 1; SGB VIII § 8 Abs. 2; SGB VIII § 22 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 23; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 2; BGB § 1626; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 812/12

Tätigkeit des einen sorgeberechtigten Elternteils des zu betreuenden Kindes bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil als Berufstätigkeit; Berufstätigkeit als Erwerbstätigkeit; Kostenerstattung für die Betreuung in einer Kindestageseinrichtung

OVG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 4 Bf 58/13

DRsp Nr. 2016/15647

Tätigkeit des einen sorgeberechtigten Elternteils des zu betreuenden Kindes bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil als "Berufstätigkeit"; Berufstätigkeit als Erwerbstätigkeit; Kostenerstattung für die Betreuung in einer Kindestageseinrichtung

SGB VIII § 22 Abs. 2 Nr. 3 1. Unter "Berufstätigkeit" i.S.d. § 6 Abs. 2 KibeG ist jedenfalls die "Erwerbstätigkeit" i.S.d. § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu verstehen.2. Auch die nicht unmittelbar entlohnte Tätigkeit des einen sorgeberechtigten Elternteils des zu betreuenden Kindes bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil ist - unabhängig vom Familienstand - als "Berufstätigkeit" i.S.d. § 6 Abs. 2 KibeG zu qualifizieren. Unerheblich ist hierbei, ob der mithelfende Elternteil bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und gesetzliche Altersrente bezieht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2013 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.