Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2013 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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