Das Amtsgericht sprach den Angeklagten mit Urteil am 13.4.2000 vom Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht frei.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht mit Urteil vom 6.11.2000 als unbegründet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.
Die Verwerfung der gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts vom 13.4.2000 gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Urteil des Landgerichts vom 6.11.2000 hält rechtlicher Überprüfung stand.
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