BayObLG - Beschluß vom 14.06.1999
1Z BR 70/99
Normen:
BGB § 1617 ; PStG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 16.12.1998 - 4 T 1651/96 -,
AG Kempten (Allgäu) - 5 UR III 21/96 -,

Tatsächliche Voraussetzungen einer international privatrechtlichen Angleichung des Namensbestandteils Singh

BayObLG, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 70/99

DRsp Nr. 1999/7904

Tatsächliche Voraussetzungen einer international privatrechtlichen Angleichung des Namensbestandteils Singh

»Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer international privatrechtlichen Angleichung des Namensbestandteils Singh eines Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Sikh.«

Normenkette:

BGB § 1617 ; PStG § 47 ;

Gründe:

I.

Der 1957 in Indien geborene Beteiligte zu 1, Angehöriger der Sikh, und die Beteiligte zu 2, eine deutsche Staatsangehörige, schlossen am 3.8.1987 vor dem Standesbeamten in K. die Ehe. Der Standesbeamte hat in den Heiratseintrag vom 3.8.1987 den Namen des Beteiligten zu 1 wie folgt eingetragen: "Eigenname: R., Namenszusatz: Singh." In das Familienbuch wurde unter der Rubrik Familienname vor der Eheschließung eingetragen: "R." und unter der Rubrik Vornamen: "Namenszusatz: Singh. In Spalte 10 des Familienbuchs ist vermerkt, daß sich die Namensführung des Ehemanns nach indischem, die der Ehefrau nach deutschem Recht richten, und daß der Mann den Eigennamen R., die Frau den Familiennamen H. führen.