FG Köln - Urteil vom 17.07.2008
14 K 3413/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; DA-FamEStG 63.3.2.1. (2); EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1903

Teilnahme an einem Fernlehrgang Abitur als Berufsausbildung des Kindes

FG Köln, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 3413/07

DRsp Nr. 2008/19340

Teilnahme an einem Fernlehrgang "Abitur" als Berufsausbildung des Kindes

Grundsätzlich kann Abiturfernlehrgang auch ohne schulische Organisation eine "Ausbildungsmaßnahme" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG darstellen. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet hat. Das ist zweifelhaft, wenn zwar die Schulgebühr gezahlt worden ist, jedoch von den erforderlichen 179 Hausarbeiten lediglich 17 nachweislich bearbeitet worden sind, ohne dass entschuldigte Fehlzeiten geltend gemacht worden wären, und auch im Übrigen die Art. und Weise der Beschäftigung mit der Ausbildung nicht substantiiert dargelegt wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; DA-FamEStG 63.3.2.1. (2); EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin bezog bis Januar 2006 Kindergeld für ihre am 20.11.1983 geborene Tochter N. Nach Abbruch der Schulausbildung nahm die Tochter der Klägerin an einem Fernlehrgang "Abitur" des Instituts ... GmbH, ..., (im folgenden I ...) teil (s. Teilnahmebescheinigung, Bl. 117 der KiG-Akte).