AG Ludwigslust - Beschluss vom 19.05.2010
5 F 280/09
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1806

Teils im alten Bundesgebiet und teils in den neuen Bundesländern erworbene Teile der gesamten Anwartschaft sind i.R.e. Versorgungsausgleichs gesondert zu betrachten; Gesonderte Betrachtung von teils im alten Bundesgebiet und teils in den neuen Bundesländern erworbenen Teilen der gesamten Anwartschaft i.R.e. Versorgungsausgleichs

AG Ludwigslust, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 F 280/09

DRsp Nr. 2012/11509

Teils im alten Bundesgebiet und teils in den neuen Bundesländern erworbene Teile der gesamten Anwartschaft sind i.R.e. Versorgungsausgleichs gesondert zu betrachten; Gesonderte Betrachtung von teils im alten Bundesgebiet und teils in den neuen Bundesländern erworbenen Teilen der gesamten Anwartschaft i.R.e. Versorgungsausgleichs

Tenor

I.

Die am 10.09.1999 vor dem Standesbeamten in Hagenow zur Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. 1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf dem Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8759 Entgeltpunkten auf das Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf dem Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,2297 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

3. 4. III. IV.