OLG Thüringen - Beschluss vom 03.05.2001
6 W 123/01
Normen:
BGB § 2048, § 2052, § 2050 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 343/00

Teilungsanordnung; Ausgleichungspflicht; Auslegung

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 6 W 123/01

DRsp Nr. 2001/9702

Teilungsanordnung; Ausgleichungspflicht; Auslegung

»1. Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen - auch von Testamenten - im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie nach den Denkgesetzen und den feststehenden Erfahrungssätzen möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt sowie alle möglichen Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zieht.2. Da eine Teilungsanordnung dinglich wirkt, gehört der solchermaßen Bedachte immer zu den Miterben.3. Dem Erblasserwillen, dass einer der Abkömmlinge im Hinblick auf zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendungen "am Nachlass nicht Teilnehme soll", wird wegen des dann eintretenden Pflichtteilsrechts die Annahme einer Enterbung nicht ohne weiteres gerecht. In Betracht zu ziehen ist auch die Einbeziehung des Abkömmling zu den Erben zusammen mit der Bestimmung einer Ausgleichungspflicht nach §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB, sofern eine solche Bestimmung dem Abkömmling zugegangen ist. Thür. OLG Beschl. v. 3. 5. 2001, 6 W 123/01«

Normenkette:

BGB § 2048, § 2052, § 2050 ;

Gründe:

I.