OLG Hamm - Urteil vom 05.09.2006
9 UF 24/06
Normen:
ZPO § 301 § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 § 623 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1379 § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 402
OLGReport-Hamm 2007, 380
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 174/05

Teilurteil bei Folgesache im Scheidungsverbund nur hinsichtlich der Auskunftsstufe zulässig

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 9 UF 24/06

DRsp Nr. 2007/6716

Teilurteil bei Folgesache im Scheidungsverbund nur hinsichtlich der Auskunftsstufe zulässig

»Werden vorbereitende Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB und § 1580 BGB mit den entsprechenden Folgesachen im Scheidungsverbund als Stufenklagen geltend gemacht, darf vorab nur hinsichtlich der Auskunftsstufe, nicht aber bezüglich der Leistungsstufe entschieden werden. Erlässt das Gericht dennoch ein abweisendes Teilurteil nach § 301 ZPO, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, der zur Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO führt.«

Normenkette:

ZPO § 301 § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 § 623 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1379 § 1580 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben übereinstimmend beantragt, ihre am 06.06.1998 geschlossene Ehe zu scheiden. Sie streiten um die Scheidungsfolgesachen Durchführung des Versorgungsausgleichs, Zugewinn und nachehelichen Unterhalt. Der Antragsteller beruft sich auf einen notariellen Ehevertrag vom 03.06.1996, auf Grund dessen die Antragsgegnerin nach der Scheidung keinerlei Ansprüche habe. Die Antragsgegnerin hält die gesamte Regelung für unwirksam und macht im Wege von Stufenklagen im Scheidungsverbundverfahren Ansprüche auf Zugewinn und nachehelichen Unterhalt geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.