Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind beide berufstätig. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machten sie u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6 565 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nur in Höhe von 2 400 DM an.
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