OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2015
3 A 469/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VersAusglG § 35 Abs. 1 2. Alt.; LBG NRW § 31 Abs. 3; LBG NRW § 120 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 3480/12

Teilweise Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung; Einbeziehung des Ruhegehalts eines im Ruhestand befindlichen Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich; Anforderungen an die Darlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 3 A 469/14

DRsp Nr. 2016/7277

Teilweise Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung; Einbeziehung des Ruhegehalts eines im Ruhestand befindlichen Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich; Anforderungen an die Darlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 € festgesetzt

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VersAusglG § 35 Abs. 1 2. Alt.; LBG NRW § 31 Abs. 3; LBG NRW § 120 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.