OLG Hamm - Beschluss vom 26.08.2013
8 UF 133/13
Normen:
§§ 49 FamFG; 1666, 1666a BGB;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 335/12

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, da die Kindesmutter aufgrund sachverständig festgestellter intellektueller Minderbegabung und einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, das Kind im familiären Umfeld zu fördern

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 8 UF 133/13

DRsp Nr. 2014/4949

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, da die Kindesmutter aufgrund sachverständig festgestellter intellektueller Minderbegabung und einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, das Kind im familiären Umfeld zu fördern

Zur Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter und des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 21.05.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag der Kindeseltern vom 14.08.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 49 FamFG; 1666, 1666a BGB;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.