Die Beschwerde der Kindesmutter und des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 21.05.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Kindeseltern vom 14.08.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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