OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2013
3 UF 93/12
Normen:
BGB § 1666a; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 86/12

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, da die Mutter selbst unter Betreuung steht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 3 UF 93/12

DRsp Nr. 2013/6176

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, da die Mutter selbst unter Betreuung steht

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 5. September 2012 teilweise abgeändert.

Der Mutter werden über das durch Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 17. August 2011 (30 F 475/10) bereits entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht hinaus die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Antragstellung nach § 27 SGB VIII und das Recht zur Entscheidung aller Angelegenheiten in Bezug auf den Besuch einer Schule bzw. eines Kindergartens für das Kind V... R..., geboren am .... Januar 2009, entzogen.

Hinsichtlich dieser Teilbereiche der elterlichen Sorge wird das Jugendamt des Landkreises O... zum Ergänzungspfleger bestellt.

Das Verfahren erster und zweiter Instanz ist gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666a; BGB § 1666;

Gründe:

I. Die Eltern sind im Jahr 1991 geboren und lebten von August 2009 bis Februar 2010 zusammen. Die gemeinsame Tochter V... wurde am ....1.2009 geboren. Für V... wurde eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.