OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2011
9 UF 146/10
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 55/10

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge für fünf Kinder und Übertragung auf das Jugendamt wegen Erziehungsunfähigkeit und fehlender Einsicht der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 9 UF 146/10

DRsp Nr. 2011/6022

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge für fünf Kinder und Übertragung auf das Jugendamt wegen Erziehungsunfähigkeit und fehlender Einsicht der Mutter

Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. Oktober 2010 - Az. 39 F 55/10 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1. ist die allein sorgeberechtigte Mutter der heute 10-jährigen V..., des 8-jährigen St..., der 6-jährigen S... und des 3 ¾ Jahre alten J... H.... Sie und die Kinder lebten gemeinsam mit dem Kindesvater.

Das Jugendamt ist auf Initiative der Kindesmutter seit Ende 2007 involviert. Anlass waren seinerzeit massive Probleme der ältesten Tochter V...; im Sommer 2008 geriet sodann zunehmend St... in den Fokus.