OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2014
II-7 UF 35/13
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 261 F 280/12

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Rechts des Vaters zur Entscheidung, ob die Vaterschaft angefochten werden soll

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen II-7 UF 35/13

DRsp Nr. 2015/16626

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Rechts des Vaters zur Entscheidung, ob die Vaterschaft angefochten werden soll

Die elterliche Sorge kann nicht teilweise zu dem Zweck entzogen werden, dass die Vaterschaft des sorgeberechtigten Vaters angefochten werden soll. Denn die Überlegung, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung habe, vermag eine Gefährdung des Kindeswohls i.S. von § 1666 BGB nicht zu begründen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 10.12.2012 aufgehoben und der Antrag des beteiligten Jugendamtes vom 01.08.2012 zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

II.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3;

Gründe