OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2011
II-2 UF 64/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 249/09

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt wegen erheblicher Gefährdung des Kindeswohls aufgrund unverschuldeten Erziehungsversagens der Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen II-2 UF 64/10

DRsp Nr. 2011/10481

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt wegen erheblicher Gefährdung des Kindeswohls aufgrund unverschuldeten Erziehungsversagens der Eltern

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 16.3.2010 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die leiblichen Eltern des betroffenen Kindes N M (geb. am 6.5.1997). Sie haben im Dezember 1984 die Ehe miteinander geschlossen. Seit Dezember 2005 leben sie voneinander getrennt. Ihre Ehe ist seit Anfang 2007 rechtskräftig geschieden.